Privatinsolvenz rechner
Ermitteln Sie mit unserem Privatinsolvenz-Rechner Ihren pfändbaren Betrag, den Pfändungsfreibetrag und die voraussichtliche Tilgungsquote für die Restschuldbefreiung nach aktueller deutscher Rechtslage.
Privatinsolvenz Rechner
Privatinsolvenzrechner Anleitung
Berechnen Sie pfändbare Beträge und Restschuldbefreiung einfach und präzise.
Einkommen eingeben
Geben Sie Ihr monatliches Nettoeinkommen an.
Familienstand wählen
Wählen Sie Ihren aktuellen Familienstand aus.
Unterhaltspflichten angeben
Zahl der unterhaltspflichtigen Personen eingeben.
Berechnung starten
Klicken Sie auf 'Berechnen', um Ergebnisse zu sehen.
Beispiele
Privatinsolvenz bei Alleinstehenden Angestellten
Ein alleinstehender Angestellter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.400 € erkundet seine pfändbaren Beträge.
Der alleinstehende Angestellte hat bei einem Einkommen von 2.400 € und ohne Unterhaltspflichten einen pfändbaren Betrag von 480 €, was ihm eine klare Einschätzung seiner finanziellen Verpflichtungen ermöglicht.
Familienvater mit zwei Kindern bei Privatinsolvenz
Ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern und einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 € berechnet seine pfändbaren Beträge.
Durch die Unterhaltspflichten gegenüber zwei Kindern und der Ehefrau bleibt bei einem Einkommen von 3.000 € kein pfändbarer Betrag, was die finanzielle Belastung deutlich mindert.
Selbstständiger Unternehmer mit hohem Einkommen
Ein selbstständiger Unternehmer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 5.500 € analysiert seine pfändbaren Beträge.
Der selbstständige Unternehmer muss bei einem hohen Einkommen von 5.500 € und einer Unterhaltspflicht einen beträchtlichen Betrag von 1.250 € abführen, was ihm hilft, die finanzielle Planung zu optimieren.
Häufig gestellte Fragen
Er berücksichtigt Einkommen, Familienstand und Unterhaltspflichten gemäß § 850c ZPO.
Pfändbar sind Nettoeinkünfte aus Arbeit, nicht jedoch Sozialleistungen (SGB II, SGB XII).
Verheiratete oder mit Kindern haben höhere Freibeträge, was die Pfändung reduziert.
Ja, aber Sie müssen den pfändbaren Gewinnanteil abführen. Beachten Sie §§ 295, 296 InsO.
In der Regel nach 3 Jahren bei Erfüllung der Bedingungen gemäß InsO § 287.
Pfändungsfreigrenzen verstehen
Gemäß § 850c ZPO werden pfändbare Beträge anhand von Einkommen und Unterhaltspflichten ermittelt. Achten Sie auf regelmäßige Aktualisierungen der Freigrenzen. Berücksichtigen Sie bei der Planung zukünftiger Einnahmen die mögliche Pfändung. Bei Unsicherheiten ziehen Sie rechtlichen Rat hinzu.
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